Aktuelles

Patente/Marken/Designs

Vorbenutzungsrecht bei Patenten und Gebrauchsmustern

Die Wirkung eines Patentes tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen, oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.

Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag des Patentes im Geltungsbereich des Patentes im Besitz der Erfindung war. Erforderlich ist die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens einer objektiv fertigen Erfindung, die beliebig wiederholt ausführbar ist.

Das Vorbenutzungsrecht ist kein Ausschließlichkeitsrecht und gewährt gegen Dritte keine Verbietungsansprüche.

Das Vorbenutzungsrecht gilt auch für Modifikationen, die aus Sicht des Fachmanns selbstverständlich sind. Abwandlungen, die in Unteransprüchen oder der Beschreibung hervorgehoben werden, können jedoch den Schutzbereich des Patents wieder eröffnen. Bei einer Benutzungshandlung muss die Ernsthaftigkeit einer geplanten Benutzung erkennbar sein. Hierzu zählen nicht die Anfertigung von unverkäuflichen Mustern oder zu testenden Prototypen.

Nach unserer Erfahrung steht und fällt das Vorbenutzungsrecht mit einer lückenlosen Dokumentation, angefangen von einer Anfrage zu einem Angebot, über Stücklisten, Zeichnungen, Fertigungsunterlagen bis hin zur Auslieferung und Rechnungsstellung. Zeichnungen und Stücklisten mit den Details der Erfindung, die auftragsbezogen erstellt und nicht mit aktuellem Datum und Auftragsnummer abgespeichert werden, sind die klassischen Lücken in der Dokumentation, bei denen der Nachweis eines Vorbenutzungsrechts scheitern kann. Auch Betriebsanleitungen sollten immer deutlich mit einem Erstellungsdatum gekennzeichnet sein und die Übermittlung an den Kunden dokumentiert werden.

Mittelbare Patentverletzung

Eine mittelbare Patentverletzung liegt vor, wenn durch das Anbieten, der Verkauf oder die Lieferung von einzelnen Elementen oder Bauteilen eine geschützte Erfindung mit allen ihren Merkmalen – wortsinngemäß oder äquivalent – benutzt werden kann. Die Herstellung der einzelnen Elemente oder Bauteile fällt nicht unter die mittelbare Patentverletzung. Die einzelnen Elemente oder Bauteile müssen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und eine besondere, funktionale Beziehung zur Erfindung aufweisen, also zur Lehre der Erfindung einen Beitrag leisten.

In einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht UPC wurde ein Wettbewerber aus einem europäischen Patent zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze verklagt, der die geschützte Vorrichtung und den dazugehörigen rotierenden Filter vertrieben hat. Die Vorrichtung nach Hauptanspruch umfasst zumindest ein Gehäuse, einen Rotationskörper, einen drehbaren Filtereinsatz, eine Förderschnecke und einen Schaber.

Die Beklagte hat neben der gesamten abgewandelten Vorrichtung auch den Filtereinsatz als Ersatzteil angeboten und vertrieben.

In dem Klageverfahren wurde der Wettbewerber hinsichtlich der gesamten Vorrichtung aufgrund wortsinngemäßer Patentverletzung u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Zum Ersatzteilgeschäft mit dem drehbaren Filtereinsatz sah das Patentgericht ebenfalls eine mittelbare Patentverletzung als nachgewiesen an, da der drehbare Filtereinsatz ein wesentliches Merkmal der Erfindung ausmacht. Die mittelbare Patentverletzung betrifft damit alle Angebote und Lieferungen im Hoheitsgebiet des Schutzrechtes, die als Ersatzteil für die patentverletzende Vorrichtung des Wettbewerbers bestimmt sind.

Nicht betroffen sind Angebote und Lieferungen, die für Kunden außerhalb des Hoheitsgebietes des Schutzrechtes bestimmt waren. Ebenfalls nicht betroffen sind Lieferungen als Ersatzteil für die Kunden des Patentinhabers, da der Patentschutz für diese bereits mit dem Kauf der Vorrichtung erschöpft ist. Dieser Sachverhalt würde sich nur dann ändern, wenn es auf den drehbaren Filtereinsatz einen unabhängigen Patentanspruch oder ein eigenes Schutzrecht geben würde. Der Schutz des o.g. Klagepatentes betrifft aber eine Vorrichtung, bei dem der drehbare Filtereinsatz nur Teil der Vorrichtung ist. Daher ist ein Rückruf oder eine Vernichtung der drehbaren Filtereinsätze nicht gerechtfertigt, da die Filtereinsätze auch im patentfreien Ausland oder für nicht patentverletzende Vorrichtungen verwendet werden können.

Entscheidung vom Unified Patent Court als PDF-Dokument: UPC_CFI_316/2024

Neue Entscheidung G1/24 – Anspruchsauslegung beim Europäischen Patentamt

Mit Entscheidung G 1/24 vom 18.06.2025 hat die Große Beschwerdekammer entschieden, dass die Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung von Patentansprüchen für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit stets zu berücksichtigen sind – auch im Prüfungs- und Einspruchsverfahren. Mit dieser Entscheidung ist eine vom Inhalt der Beschreibung und Zeichnungen der Patentanmeldung oder des Patents losgelöste Auslegung der Ansprüche für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit im Prüfungs- und Einspruchsverfahren nicht mehr zulässig. Im Ergebnis wird die Auslegungspraxis des Europäischen Patentamts somit mit der des UPC und vieler nationaler Gerichte harmonisiert.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken

Ab dem Tag der Eintragung hat der Inhaber einer Marke 5 Jahre Zeit, die Marke zu benutzen. Nach Ablauf dieser Benutzungsschonfrist ist es notwendig, die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, um diese gegen Wettbewerber durchzusetzen. Wird die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nach 5 Jahren ununterbrochen nicht benutzt, kann sie auf Antrag eines Wettbewerbers gelöscht werden. Der Benutzungszeitraum von 5 Jahren wird mit dem Tag der Zustellung des Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahrens zurückgerechnet (BGH I ZR 40/20 Stella).

Eine rechtserhaltende Benutzung liegt vor, wenn die Marke für die Kennzeichnung oder Werbung der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in ernsthaftem Umfang eingesetzt wird. Dabei ist wichtig, dass bei der Anmeldung die Waren und Dienstleistungen im konkreten Umfang aufgeführt wurden, und nicht nur die Oberbegriffe der Klassen.

Wird eine Marke für einen Oberbegriff in einer Klasse angemeldet, die eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen umfasst, die Marke aber nur für einen Teil davon benutzt, kann über ein Löschungsverfahren der andere nichtbenutzte Teil der Marke gelöscht werden. Sind die Waren oder Dienstleistungen, die einer weitgefassten Kategorie zugeordnet sind, die sich in mehrere unabhängige Unterkategorien unterteilen lassen, kann der Inhaber der Marke zu einem Nachweis für die ernsthafte Benutzung für jede dieser unabhängigen Unterkategorien aufgefordert werden. Der Grundsatz der teilweisen Benutzung dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Inhaber der betreffenden Marke jeglicher Schutz für Waren oder Dienstleistungen entzogen wird, die zwar nicht streng identisch mit denen sind, für die er eine ernsthafte Benutzung nachweisen konnte, sich aber nicht wesentlich von diesen unterscheiden und zu einer einzigen Gruppe gehören, die nur willkürlich unterteilt werden kann. 

Entscheidung des EuG vom 19.03.2025 zur EU-Marke Dialoga.

Der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung kann über Rechnungen oder Marketingpräsentationen glaubhaft nachgewiesen werden. Die Benutzung muss nicht unbedingt durch den Markeninhaber erfolgen, sondern kann auch durch Lizenznehmer erfolgen. Beim ernsthaften Umfang der Benutzung stehen Umfang und Dauer der Benutzung in einer Wechselbeziehung, was vom Gericht entsprechend gewertet wird. Ein Anlagenbauer oder ein Hersteller von Luxusprodukten wird einen anderen Umfang der Benutzung nachweisen als ein Hersteller von Serienprodukten (EuGH C-720/18 Testarossa). Sollen im Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren keine Umsatzzahlen offengelegt werden, kann der Nachweis auch mit einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen.

Im Gegensatz zu den deutschen und europäischen Patent- und Markenämtern (DPMA, EUIPO) verlangt das amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO) regelmäßig den Nachweis der Benutzung. Hier gilt außerdem das Prinzip „First to use“, wodurch die Rechte an einer Marke durch die Benutzung entstehen, und nicht durch die alleinige Eintragung im Register. Deshalb ist in den USA auch die Recherche nach nicht eingetragenen Marken so wichtig, um Klagen abzuwenden. 

Gesetze/Verordnungen

UWG §4 Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (Kurzfassung)

Bei dem Schutz von gestalterischen Leistungen herrscht im Interessen der Wettbewerbsfreiheit grundsätzlich Nachahmungsfreiheit, die durch die sogenannten Sonderschutzechte wie Marken- und Designrecht, Patent- und Gebrauchsmusterrecht und dem Urheberrecht eingeschränkt werden.

Die Nachahmungsfreiheit wird aber auch durch den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz eingeschränkt, mit dem der ursprüngliche Erbringer der gestalterischen Leistung im Markt vor einem Mitbewerber mit dessen Nachahmung geschützt wird. Durch den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz soll eine Herkunftstäuschung von identischen Produkten und Dienstleistungen vermieden werden.

Für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (ewL) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der ursprüngliche Erbringer der Leistung und sein Anbieter der Nachahmung müssen Mitbewerber sein, also in einem konkreten geschäftlich handelnden Wettbewerbsverhältnis stehen. Beispielsweise steht ein Abschleppunternehmen nicht im Wettbewerbsverhältnis zu einer Versicherung, die Abschleppkosten ersetzt. Auch ausländische Unternehmen können den ewL für sich in Anspruch nehmen, wenn sie in einem Verbandsland der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums PVÜ ansässig sind.
     
  2. Der Leistungsschutz betrifft Waren und Dienstleistungen, und damit Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art (BGH I ZR 105/14 Goldbären), also Konsumgüter, Konzepte des Marketings, der Gastronomie oder von Spielen, Verpackungen, fiktive Charaktere, Filmformate, Slogans oder Internetseiten.
     
  3. Die gestalterische Leistung muss wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Diese liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheit hinzuweisen (BGH I ZR 91/16 Handfugenpistole). Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass ein Marktteilnehmer den Namen des Hersteller der Ware kennt. Erforderlich ist, dass der Marktteilnehmer annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, oder ist von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden. Die Bewertung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen Teilnehmers des betroffenen Verkehrskreises abzustellen. Eine Betrachtung auf einzelne Elemente ist nicht hilfreich. Neuheit und Bekanntheit im Markt sind keine Kriterien für eine wettbewerbliche Eigenart, sondern die Unterscheidung von anderen Produkten oder Dienstleistungen, dass diese einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden können.
     
  4. Der Mitbewerber muss eine Nachahmung angeboten haben. Das setzt voraus, dass dem Mitbewerber das Originalprodukt zum Zeitpunkt der Erstellung seines Produktes bekannt war. Weiterhin muss die Nachahmung zumindest in Teilen mit denen des Originalproduktes übereinstimmen, die die wettbewerbliche Eigenart des Originals ausmachen und als eigene Leistung angeboten werden.

    Um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden, sollte sich das Produkt des Mitbewerbers vom Original beispielsweise wie folgt unterscheiden (keine abschließende Auflistung):
  • Unterschiedliche Kennzeichnung, die deutlich sichtbar ist und/oder
  • Unterschiedliche Produktbezeichnung und/oder
  • Unterschiedliche Verpackung oder Materialien und/oder
  • Alternative technische Lösung und/oder
  • Alternative Gestaltungsform oder Design.

 

Stellt ein Gericht durch eine unlautere Handlung eine Verletzung des ewL nach §3 Abs. 1 UWG fest, können die Rechtsfolgen für den Verletzer eine Unterlassung, eine Beseitigung der Verletzung aus dem Markt, eine umfassende Auskunft über Lieferanten, Abnehmer und die Umsätze mit Kostenstruktur und ein Schadensersatz sein.

Neue Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer TT-GVO seit 01.05.2026 in Kraft

Technologietransfer-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen ein Unternehmen, das Inhaber von Technologierechten (z. B. Patente, Geschmacksmuster oder Software-Urheberrechte) ist, einem anderen Unternehmen – in der Regel durch Erteilung einer Lizenz – erlaubt, die Rechte für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen. Da diese Vereinbarungen die Verbreitung von Technologien erleichtern und Anreize für Forschung und Entwicklung schaffen, sind sie oft dem Wettbewerb förderlich, doch einige (Beschränkungen in diesen) Vereinbarungen können auch negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. 

Nach der TT-GVO sind Technologietransfer-Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgenommen. Die TT-Leitlinien erleichtern Unternehmen die Auslegung der TT-GVO und bieten Orientierungshilfen für die Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen und anderen technologiebezogenen Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen. Die TT-GVO und die TT-Leitlinien wurden im Rahmen der Überarbeitung aktualisiert, um es für Unternehmen einfacher zu machen, die Vereinbarkeit ihrer Technologielizenzen und diesbezüglichen Vereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften zu beurteilen. 

Die Änderungen der Vorschriften tragen zwei Schlüsselmerkmalen der digitalen Wirtschaft Rechnung: der strategischen Bedeutung von Daten und der verstärkten Nutzung von standardessenziellen Technologien, um die Interoperabilität zwischen Produkten zu ermöglichen. 

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mai 2026 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften betreffen neue Marktpraktiken: 

Datenlizenzvereinbarungen: Angesichts der strategischen Bedeutung von Daten enthalten die überarbeiteten TT-Leitlinien einen neuen Abschnitt über die Prüfung von Datenlizenzen für Produktionszwecke nach Artikel 101 AEUV. In diesem Abschnitt wird beispielsweise erläutert, dass die Lizenzierung von urheberrechtlich oder durch das EU-Datenbankrecht geschützten Datenbanken in der Regel dem Wettbewerb förderlich ist und dass die Kommission diese Art der Datenlizenzierung nach denselben Grundsätzen wie bei Technologietransfer-Vereinbarungen prüfen wird. 

Lizenzverhandlungsgruppen: Lizenzverhandlungsgruppen gründen sich auf Vereinbarungen zwischen Technologieanwendern, in denen diese übereinkommen, die Bedingungen der Technologielizenzen, die sie von Technologieinhabern erhalten möchten, gemeinsam auszuhandeln. So benötigen beispielsweise Produkthersteller möglicherweise Zugang zu Patenten, die Teil eines Technologiestandards sind. Die Leitlinien enthalten nun einen Abschnitt, in dem die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen, die Unterscheidung zwischen echten Lizenzverhandlungsgruppen und Einkaufskartellen sowie die relevanten Faktoren für die Beurteilung, ob eine Lizenzverhandlungsgruppe wahrscheinlich den Wettbewerb beschränkt, erläutert werden. Ferner werden Maßnahmen hervorgehoben, die Lizenzverhandlungsgruppen ergreifen können, um das Risiko eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV zu verringern. 

Zudem wurden Änderungen vorgenommen, um die Anwendung der Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen. Insbesondere wurde die Anwendung der Marktanteilsschwellen der TT-GVO für Fälle vereinfacht, in denen die Lizenzvergabe vor der Vermarktung einer Technologie erfolgt. 

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG – Änderung zum 27.09.2026

Mit dem Gesetz wird die Richtlinie der EU 2024/825 zur Stärkung der Verbraucherrechte im Hinblick auf nachhaltigen Konsum und besseren Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken sowie die Richtlinie der EU 2023/2673 zur Änderung der Fernabsatzregelungen für Finanzdienstleistungen in nationales Recht umgesetzt.

Ziel ist es, irreführende Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben zu verhindern und die Bereitstellung klarer, verständlicher Informationen zu gewährleisten.

Wesentliche Änderungen:

Jede geschäftliche Aussage zur Umwelt im Kontext von Produkten oder Dienstleistungen unterliegt neuen Anforderungen an Transparenz und Nachprüfbarkeit. 

Aussagen über Umweltaspekte, die nicht durch ein Nachhaltigkeitssiegel belegt sind, müssen klar spezifiziert und hervorgehoben werden.

Nachhaltigkeitssiegel: Einführung von Definitionen für freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Zertifizierungssysteme, die die Umweltfreundlichkeit von Produkten bestätigen.

Unternehmen sollten die Zeit bis dahin nutzen, um ihre umweltbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine über das Inkrafttreten hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits gekennzeichnete Produkte ist nicht vorgesehen.